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TENNISVEREIN HAGENBACH 1975 e.V.

 

Beschlossen im Oktober 1994

Geändert im April 2013

Auflage vom April 2013

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisverein Hagenbach 1975 e.V.“ .

Sitz des Vereins ist Hagenbach / Pfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Landau eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Tennisverein Hagenbach 1975 e.V. dient der Förderung des Tennissports und anderer Breitensportarten und dies ausschließlich und unmittelbar für die Allgemeinheit. Die zukünftigen Breitensportarten werden als nichtselbstständige Abteilungen im Tennisverein Hagenbach e.V. geführt.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamteinrichtung dient dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins. Ein Überschuss wird der Rücklage zugeführt und muß innerhalb von drei Jahren wieder dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins zugeführt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ehrenamtlich tätige Mitglieder können für ihre Leistungen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; Minderjährige benötigen die Zustimmung des bzw. der gesetzlichen Vertreter. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine ordentliche Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Eventuelle noch anstehende Forderungen des Vereins verfallen nicht automatisch mit dem Austritt, sondern sind für das fällige Geschäftsjahr zu erbringen.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung zwei Monate verstrichen und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied und der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung mitgeteilt werden.

 

Verstößt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

Das ausgeschlossene Mitglied hat den Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, ebenso noch anstehende Forderungen des Vereins.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden; ebenso kann die Ableistung von Arbeitsstunden und Clubhausdiensten gefordert werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Arbeitsstunden etc. werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Dabei ist der jährliche Stundenumfang der Arbeitsstunden, sowie die ersatzweise festzusetzende Geldleistung (Stundensatz) für den Fall der nicht geleisteten Arbeitsleistung festzusetzen. Die Arbeitsleistungen können nur im jeweiligen Kalenderjahr erbracht werden. Die ersatzweise festgesetzte Vergütung ist mit der Beitragszahlung des Folgejahres fällig. Bei freiwilligem Austritt oder Ausschluss oder Streichen aus der Mitgliederliste, ist diese Vergütung, wenn sie noch zu erbringen ist, sofort zu entrichten.

Eine Mitgliedsänderung vom aktiven zum passiven Mitglied kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Entsprechende Anträge sind schriftlich zu stellen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in zwei Teilbeträgen innerhalb eines Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden 8 Personen:

- drei gleichgestellte Vorsitzende

- technische/r Leiter/in

- Sportwart/in

- Leiter/in Finanzen

- Jugendwart/in

- Schriftführer/in

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

2. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Der Vorstand beschließt in Sitzungen die von einem der drei Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder den Gegenstand der Beschlussfassung kennen.

 

§ 9 Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 € (in Worten: Fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung besonders zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1 .Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme

des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

3. Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes.

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich ( per Post, per Email und/oder Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde ) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem der drei gleichgestellten Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der drei Vorsitzenden anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Diese Abstimmung muss schriftlich geführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von sieben Zehnteln erforderlich.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift auf Verlangen einzusehen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von sieben Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei gleichgestellten Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde Hagenbach zur Bestreitung besonders förderungswürdiger Ausgaben im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

 

Hagenbach, den 09.04.2013

 

 


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